Aktuelle Information zu den Corona-Hilfsmaßnahmen – insbesondere zum Liquiditätszuschuss

26.03.2020 Steuer-News Kanzlei-News Alle News

Die Corona Krise hält uns alle weiter in Atem.

Langsam konkretisieren sich die Soforthilfen des Bundes und der Länder.

Einige wichtige Informationen für Niedersachsen und NRW haben wir für Sie aufbereitet.

Sofern Sie sich selbst eingehender informieren möchten, dann bietet die Infoseite des Deutschen Steuerberater-Verbandes detailierte Infos.

Diese wird bisher täglich aktualisiert, den tagesaktuellen Download gibt es unter: https://www.dstv.de/download/zu-tb-031-20-de-corona-stb-infos-anhang-uebersicht  (klick)

Informationen Niedersachsen

Das Land Niedersachsen hat das Antragsformular für den Liquiditätszuschuss über die NBank am 25.03.2020 freigegeben. Der Server ist aber bisweilen schwer erreichbar!

Da nach unseren Recherchen alle Bundesländer unterschiedliche Voraussetzungen an die Zuschuss-Beantragung knüpfen, sehen Sie hier zunächst die sog. „Produktinformation“ der NBank für das Land Niedersachsen.

Informationen NRW

Das Land NRW gibt das elektronische Antragsformular voraussichtlich am Freitag (27. März 2020) mittags frei. Auch hier ist zu befürchten, dass die Antragsteller über das Wochenende Probleme mit der Erreichbarkeit haben werden.

Allerdings hat das Land NRW nun auch sehr hilfreiche Erläuterungen bekannt gegeben, die Sie online auf der Seite unter: www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 finden.

Wenn Sie beabsichtigen, einen Liquiditätszuschuss für Ihr Unternehmen zu beantragen, bitten wir Sie, die beigefügten Erläuterungen sorgfältig durchzulesen und zu prüfen, ob sie antragsberechtigt sind.

Wir gehen davon aus, dass in vielen Fällen – trotz der Erläuterungen – es noch immer unklar bleibt, ob eine Antragsberechtigung besteht.
In den Erläuterungen des Landes NRW wird zum Beispiel nicht im Detail darauf eingegangen, inwieweit der Unternehmer verfügbare private Liquidität einbringen muss.
Die NBank (für Niedersachsen) formuliert dazu knapp: „Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privat-/Geschäftsvermögen einzusetzen.“

Es wird des Weiteren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei unberechtigter Inanspruchnahme des Zuschusses Subventionsbetrug vorliegt, der zu einer strafrechtlichen Verfolgung führt.

Aufgrund der Vielzahl an offenen Fragen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Liquiditätszuschusses, helfen wir Ihnen gerne bei der Bearbeitung des Antrages. Sprechen Sie uns bitte an.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Steuerberatungs-Team

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