Update Steuerfristen Dezember

29.11.2019 Steuer-News

Hier finden Sie die aktuellen Steuerfristen für den Monat Dezember 2019 übersichtlich aufgelistet.

Bitte beachten Sie die nachfolgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Termine Dezember 2019

SteuerartFälligkeitEnde der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1)Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck 2)
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3)10.12.201913.12.201906.12.2019
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag10.12.201913.12.201906.12.2019
Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag10.12.201913.12.201906.12.2019
Kapitalertragsteuer, SolidaritätszuschlagDie Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitlgeich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer 4)10.12.201913.12.201906.12.2019
Sozialversicherung 5)23.12.2019entfälltentfällt

 1) Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2) Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3) Für den abgelaufenen Monat.

4) Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5) Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 19.12.2019) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

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